63 Abs. 2 ZPO finde keine Anwendung. Die gestellten Rechtsbegehren seien sowohl als Eheschutzmassnahmen in einem summarischen Verfahren wie auch als Persönlichkeitsschutzmassnahmen in einem vereinfachten Verfahren identisch. Im Eheschutzverfahren sei eine Verlängerung der vorsorglich angeordneten elektronischen Überwachung vorsorglich im Sinne der vorsorglichen Eheschutzmassnahmen möglich. In einem «normalen» vorsorglichen Massnahmenentscheid würden die Massnahmen vorsorglich, d.h. provisorisch angeordnet. Eine Prosequierung sei notwendig.