Der Berufungskläger habe bereits im August 2022 ausgeführt, dass so bald wie möglich eine Persönlichkeitsschutzklage eingereicht werden müsse. Weil eine solche Klage nicht eingereicht worden sei, sei er davon ausgegangen, dass sich die Berufungsbeklagte mit der Überwachung für die Dauer von sechs Monaten begnügen werde. Während eine Verlängerungsmöglichkeit in Bezug auf eine «normal» angeordnete Massnahme im Gesetz explizit erwähnte werde, fehle dies in Bezug auf eine vorsorglich angeordnete Überwachung. Die Berufungsbeklagte habe einen Eventualantrag auf Neuanordnung der Überwachung gestellt.