Zudem trete nur die Berufungsbeklagte auf, so dass es sich nicht um Kinderbelange handle und die Offizialmaxime nicht zum Tragen komme. Die prozessuale Nachlässigkeit der Berufungsbeklagten könne nicht entschuldigt werden. Sie habe das Thema der elektronischen Überwachung selber in das Eheschutzverfahren eingebracht und habe sich entsprechend Gedanken machen müssen. Der Berufungskläger habe bereits im August 2022 ausgeführt, dass so bald wie möglich eine Persönlichkeitsschutzklage eingereicht werden müsse.