Eine Überweisung von Amtes wegen komme nicht in Frage. Dies sei nur möglich, wenn sich die sachliche Unzuständigkeit erst mit der Widerklage oder aus einer Klageänderung ergebe. In allen übrigen Fällen habe das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und gemäss Art. 63 ZPO zu verfahren. Die Vorinstanz habe sich unzulässigerweise von ergebnisorientierten Überlegungen leiten lassen,