Der Berufungskläger bringt demgegenüber vor, die Konversion der Eingabe sei nicht zulässig gewesen. Vorliegend habe die anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte eine Rechtsschrift im summarischen Verfahren eingereicht und die Vorinstanz habe sie im vereinfachten Verfahren entgegengenommen. In casu komme erstinstanzlich Art. 63 ZPO zur Anwendung. Die Rechtshängigkeit werde in einem solchen Fall auch bei einem Nichteintreten perpetuiert, wenn die Eingabe innert Frist beim zuständigen Gericht oder in der richtigen Verfahrensart eingereicht worden sei. Eine Überweisung von Amtes wegen komme nicht in Frage.