Ansonsten könnten die Anträge mit demselben Wortlaut übernommen werden. Dies spreche für die Möglichkeit einer Konversion durch das Gericht (E. 9 ff., pag. 91 ff.). Eine vorgängige Aktivierung der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) sei angesichts der knappen zeitlichen Verhältnisse nicht möglich gewesen, zumal die mit Verfügung vom 8. April 2022 angeordnete elektronische Überwachung am 8. Oktober 2022 ausgelaufen wäre (E. 14, pag. 95). 5.2 Der Berufungskläger bringt demgegenüber vor, die Konversion der Eingabe sei nicht zulässig gewesen.