Weder aus der Lehre, der Rechtsprechung noch den Materialien lasse sich zu prozessualen Fragen viel herleiten. Auch wenn die Berufungsbeklagte anwaltlich vertreten sei, könne von ihr nicht erwartet werden, dass sie sämtliche prozessualen Fragen korrekt bzw. gleich wie das angerufene Gericht beantworten und ihre Eingabe entsprechend verfassen würde. Die Anträge der Berufungsbeklagten könnten ohne weiteres als Persönlichkeitsschutzklage entgegengenommen werden. Einzig in Rechtsbegehren Ziff. 5 werde von «Gesuchsgegner» anstelle von «Beklagter» gesprochen. Ansonsten könnten die Anträge mit demselben Wortlaut übernommen werden.