Sie erwog, im Eheschutzverfahren (Art. 271 Bst. a i.V.m. Art. 272 ZPO) wie im vereinfachten Verfahren (Art. 247 Abs. 2 Bst. a ZPO) gelte der Untersuchungsgrundsatz, was zu einem grösseren Handlungsspielraum betreffend die Interpretation von Prozesshandlungen für das Gericht führe. Bei der elektronischen Überwachung nach Art. 28c ZGB handle es sich um ein neues Rechtsinstitut, das erst seit dem 1. Januar 2022 in Kraft sei. Weder aus der Lehre, der Rechtsprechung noch den Materialien lasse sich zu prozessualen Fragen viel herleiten.