28c Abs. 2 ZGB schliesse eine zweimalige vorsorgliche Massnahme im selben Verfahren aus. Eine erneute vorsorgliche Anordnung im Rahmen des Eheschutzverfahrens sei somit nicht möglich. Wenn die Eingabe der Berufungsbeklagten im Eheschutzverfahren entgegengenommen worden wäre, wäre sie somit ihres Rechts auf (superprovisorische) Anordnung einer elektronischen Überwachung verlustig gegangen (E. 8, pag. 91). Die Vorinstanz prüfte des Weiteren, ob das Gesuch der Berufungsbeklagten als Persönlichkeitsschutzklage entgegengenommen werden könne. Sie erwog, im Eheschutzverfahren (Art. 271 Bst.