EG ZSJ), eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht. 4.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung (Art. 311 ZPO) wird eingetreten. III. 5. 5.1 Die Vorinstanz nahm die Eingabe der Berufungsbeklagten von Amtes wegen als eigenständige Persönlichkeitsschutzklage entgegen und trat darauf ein. In ihrem Entscheid erkannte sie, durch die Einreichung der Eingabe im Eheschutzverfahren