28b Abs. 1 ZGB beantragt wurde. Dabei handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2022 vom 2. Februar 2023 E. 1.1). Die Berufung erweist sich als das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO), zumal keine Ausnahme nach Art. 309 ZPO gegeben ist. 4.3 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit ebenso zuständig, wie für die Beurteilung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art.