4. 4.1 Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4.2 Der angefochtene Entscheid stellt einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid nach Art. 237 ZPO dar. In der Sache geht es um eine Persönlichkeitsschutzklage, mit welcher eine elektronische Überwachungsmassnahme nach Art. 28c des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für bereits angeordnete Rayonverbote nach Art. 28b Abs. 1 ZGB beantragt wurde.