3. 3.1 Gegen diesen Zwischenentscheid erhob der Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 3. November 2022 (e-Gov gleichentags) Berufung beim Obergericht des Kantons Bern mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 111 ff.): 1. Die Ziff. 1 des Zwischenentscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. Oktober 2022 sei aufzuheben; 2. Auf die als Persönlichkeitsschutzklage entgegengenommene Eingabe der Berufungsbeklagten vom 06. Oktober 2022 sei nicht einzutreten;