Die Vorinstanz hielt fest, die Verfügung sei sofort vollstreckbar und bleibe bis zum Entscheid über die Persönlichkeitsschutzklage gültig (Ziff. 9; pag. 25 ff.). 2.4 Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 beantragte der Berufungskläger, auf die Persönlichkeitsschutzklage sei nicht einzutreten (Ziff. 1). Ziff. 7 und Ziff. 8 der Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2022 seien aufzuheben und die Fussfessel sei unverzüglich zu entfernen (Ziff. 2). Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag.