_) an und beauftragte das Amt für Justizvollzug mit dem Vollzug der elektronischen Überwachung (Ziff. 7). Sie wies den Berufungskläger unter Androhung von Straffolgen im Widerhandlungsfall an, den Akku der mit seinem Körper fest verbundenen elektronischen Vorrichtung zur elektronischen Überwachung entsprechend den Weisungen der Bewährungs- und Vollzugsdienste täglich aufzuladen (Ziff. 8). Die Vorinstanz hielt fest, die Verfügung sei sofort vollstreckbar und bleibe bis zum Entscheid über die Persönlichkeitsschutzklage gültig (Ziff.