3 (Ziff. 2). Die Vorinstanz ordnete (superprovisorisch) für die Dauer des Verfahrens, maximal jedoch für die Dauer von sechs Monaten, die elektronische Überwachung des Berufungsklägers betreffend die Rayonverbote (Umkreis von 100 Metern beim H.________ sowie Montag bis Samstag näher als 100 Meter bei G.________) an und beauftragte das Amt für Justizvollzug mit dem Vollzug der elektronischen Überwachung (Ziff.