2.2 Am 7. Oktober 2022 wies das Eheschutzgericht das Gesuch um Erlass (superprovisorischer) Massnahmen (Rechtsbegehren Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 und 5) ab (Ziff. 3). Es hielt fest, das Gesuch um Anordnung einer elektronischen Überwachung (Rechtsbegehren Ziff. 2, 3, 4, 5 und 7) als eigenständige Persönlichkeitsschutzklage entgegenzunehmen und unter der Verfahrensnummer CIV 22 5355 zu führen (Ziff. 5; CIV 22 1814). 2.3 Gleichentags verfügte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) im Verfahren CIV 22 5355, das Gesuch um Anordnung einer elektronischen Überwachung (Rechtsbegehren Ziff.