Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 und Entscheid vom 21. Juli 2022 verbot das Eheschutzgericht dem Berufungskläger, sich von Montag bis Samstag näher als 100 Meter am Arbeitsplatz der Berufungsbeklagten (G.________) und näher als in einem Umkreis von 100 Metern beim Wohnhaus der Berufungsbeklagten aufzuhalten.