Den Antrag der Berufungsbeklagten auf elektronische Überwachung des Berufungsklägers hiess die Vorinstanz vorsorglich für die Dauer von sechs Monaten gut. Die gegen diesen Massnahmenentscheid erhobene Berufung (beschränkt auf die Frage der elektronischen Überwachung) wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid ZK 22 239 vom 17. August 2022 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 und Entscheid vom 21. Juli 2022 verbot das Eheschutzgericht dem Berufungskläger, sich von Montag bis Samstag näher als 100 Meter am Arbeitsplatz der Berufungsbeklagten (G.______