1. A.________ (nachfolgend: Berufungskläger) und C.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) sind die verheirateten, getrenntlebenden Eltern von E.________, und F.________. Seit dem 1. April 2022 ist beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Eheschutzgericht) ein Eheschutzverfahren hängig (CIV 22 1814). Das Eheschutzgericht ordnete auf Antrag der Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger mit Verfügung vom 1. April 2022 superprovisorisch Annährungs-, Orts- und Kontaktverbote an. Den superprovisorischen (Vollzugs-)Antrag auf elektronische Überwachung wies das Eheschutzgericht dagegen superprovisorisch ab.