Der Verweis in Art. 172 Abs. 3 ZGB auf die Bestimmung (im Singular) über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen wurde im Rahmen der Gesetzesrevision mit Art. 28c ZGB nicht angepasst. Dabei handelt es sich um ein gesetzgeberisches Versehen (E. 6.3 ff.). Einem Ehepartner ist es nicht gestattet, Persönlichkeitsschutzmassnahmen nach Art. 28b f. ZGB im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 Abs. 2 Bst. b ZPO einzuklagen. Vielmehr haben sich Ehegatten gestützt auf Art. 172 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 28b f. ZGB für die Anordnung von Persönlichkeitsschutzmassnahmen ausschliesslich im Eheschutzverfahren zu begegnen (E. 6 ff., E. 7.1). Erwägungen: I.