Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 44 des Verfahrenskostendekrets (VKD, BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 bestimmt. 5 6 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden den Pächtern auferlegt und dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien