Die Pächter haben nicht dargetan, dass sich die Gläubiger über die Berechtigung am Pachtzins streiten würden. Es ist deshalb von einem Konsens der Gläubiger auszugehen, dass das Eigentum mit dem Kauf auf G.________ übergegangen und er an den Pachtzinsen berechtigter Gläubiger ist. Für eine Hinterlegung besteht bei dieser Ausgangslage kein Raum. 11. Nach dem Gesagten sind die Rügen der Pächter unbegründet, was zur Abweisung der Berufung führt. 12. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Pächter und haben die Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).