10. Schliesslich fällt auf, dass nicht behauptet wird, H.________ habe die Pachtzinsen für die Erbengemeinschaft beansprucht. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass eine Ungewissheit darüber, wem eine Forderung materiellrechtlich zusteht, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann ein Recht zur Hinterlegung begründet, wenn die Ungewissheit eine korrekte Erfüllung der Schuld verunmöglicht (Art. 96 OR).