4 in den Akten. Immerhin entfällt das Vorkaufsrecht des Pächters gemäss Art. 47 des Bundesgesetztes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11), wenn die nach Art. 42 bis Art. 46 BGBB berechtigten Verwandten ihr Vorkaufsrecht geltend machen. Sodann ist das Vorkaufsrecht fristgebunden (Art. 681a ZGB) und über die Einhaltung der entsprechenden Fristen ist nichts bekannt. Allein mit schemenhaften Behauptungen lässt sich kein schutzwürdiges Interesse an einer Hinterlegung dartun.