Sodann legen die Schuldner keine guten Gründe dar, um am Grundbucheintrag zu zweifeln. Ihre Ausführungen zum angeblich ungültigen Verkauf sind vielmehr äussert vage und erschöpfen sich in der Behauptung eines eigenen Vorkaufsrechts. Wie es sich mit dem Vorkaufsrecht genau verhält, wird indes nicht näher erläutert und es liegt auch keine Kopie des Schlichtungsgesuches