Hingegen liegt keine Ungewissheit über die Person des Gläubigers vor, wenn der Gläubiger im Besitz einer (auch unbeglaubigten) Schuldurkunde ist, ausser der Schuldner hat gute Gründe, an der Echtheit der Urkunde zu zweifeln (WE- BER, Berner Kommentar, Die Erfüllung der Obligation, Art. 68-96 OR, N. 20 zu Art. 96 OR).