7. Eine "Ungewissheit über die Person des Gläubigers" kann vorliegen, wenn der Schuldner nicht weiss, wer Gläubiger ist (z.B. nach einer Reihe von Zessionen) oder wenn strittig ist, welche von mehreren Personen der wirklich berechtigte Gläubiger ist. Die Ungewissheit kann auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruhen. Sie darf gemäss Art. 96 OR nicht vom Schuldner verschuldet sein, wie etwa durch einen von ihm aufgesetzten Vertrag, der zum Prätendentenstreit führt (LEIMGRUBER, Basler Kommentar OR I, 7. Auflage 2020, N. 3 zu Art. 96 OR).