3 Erst im Rahmen des Hauptverfahrens werde abschliessend beurteilt, wer Anspruch auf die Pachtzinsen habe. Würden sie - die Pächter - die Pachtzinse weiter an G.________ leisten, hätte dies eine negative Präjudizwirkung im Hauptverfahren (BM 22 1881) sowie im noch anzuhebenden Verfahren auf Grundbuchberichtigung zur Folge. Diese negative Präjudizwirkung stelle für die Pächter ein unzumutbares Risiko dar, zumal sie objektiv berechtigte, gewichtige Zweifel an der Gläubigerstellung von G.________ hätten.