Zur Begründung wird vorgetragen, beim Verkauf an G.________ sei das Ver- wandten- bzw. Pächtervorkaufsrecht missachtet worden, was zur Nichtigkeit der entsprechenden Veräusserungsverträge führe. Die Pächter würden die Richtigkeit der entsprechenden Grundbucheinträge bestreiten und demnächst eine Klage auf Durchsetzung der Vorkaufsrechte und Grundbuchberichtigung einreichen. Entgegen den vorrichterlichen Erwägungen liege auch kein Verschulden der Pächter vor. Der Grundbuchauszug möge zweifelsfrei sein, er werde von den Pächtern aber nicht anerkannt.