Sodann erwog die Vorrichterin, es handle sich vorliegend nicht um einen Streit zwischen Gläubigern. Mangels eines Prätendentenstreites sei einzig eine Hinterlegung wegen Ungewissheit über die Person des Gläubigers zu prüfen (Art. 96 OR). Im Ergebnis verneinte die Vorinstanz allerdings eine Ungewissheit über die Person des Gläubigers. Aus dem Grundbuch gehe zweifelsfrei hervor, dass G.________ der neue Eigentümer sei. Die Ungewissheit rühre allein daher, dass die Pächter die Eigentumsübertragung bestreiten würden. Inwiefern die Eigentumsübertragung ungültige sein soll, hätten die Pächter indes nicht dargetan.