3. Mit Entscheid vom 29. September 2022 wies die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland das Gesuch ab (Ziff. 1) und regelte die Kostenfolgen (Ziff. 2). Die Vorinstanz ging zunächst von der Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) aus. Danach sei eine Hinterlegung des Pachtzinses ausgeschlossen, wenn es um die Beseitigung von Mängeln gehe. Hingegen sei die Hinterlegung zur Verhinderung des Schuldnerverzuges nach LPG zulässig und richte sich mangels spezialgesetzlicher Regelung nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen.