Die Pächter bestreiten, dass die beiden Grundstücke rechtsgültig an G.________ übertragen worden sein sollen und behaupten ein eigenes Vorkaufsrecht. Sie reichten bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Gesuch ein (BM 21 1881) mit dem Begehren, es sei zu prüfen, ob dieser Verkauf rechtsgültig war. Die Pächter sind der Ansicht, die erwähnte Erbengemeinschaft habe die Parteistellung als Verpächterin behalten, weshalb insbesondere H.________ als Mitglied dieser Erbengemeinschaft Gläubigereigenschaft zukomme. Deshalb haben die Pächter den Pachtzins vom 30. Mai 2022 weiterhin an H._____