terlegung nicht in Betracht (E. 7 ff.). Erwägungen 1. C.________ (Pächterin) und A.________ (Pächter) bewirtschaften gemeinsam ein landwirtschaftliches Gewerbe, dessen Bestandteil die Grundstücke Nrn.___ bilden. Der ursprüngliche Pachtvertrag wurde am 5. April 1989 durch D.________ (Vater des Pächters) sowie durch E.________ (Grossvater der Pächterin) unterzeichnet. Aus dem Vertrag ist ersichtlich, dass seinerzeit E.________ der Verpächter und D.________ der Pächter war. Im Jahr 1990 übernahmen die heutigen Pächter das landwirtschaftliche Gewerbe von D.___