Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 22 444 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Falkner (Referentin), Oberrichter Schlup und Ober- richterin Grütter Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Gesuchsteller/Berufungskläger C.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Gesuchstellerin/Berufungsklägerin gegen Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, Effingerstrasse 34, 3008 Bern Vorinstanz Gegenstand Hinterlegung Pachtzins Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 29. September 2022 (CIV 22 3235) Regeste: Hinterlegung Pachtzinse wegen Ungewissheit über die Person des Gläubigers (Art. 96 OR) Eine Ungewissheit darüber, wem eine Forderung materiellrechtlich zusteht, begründet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann ein Recht zur Hinterlegung, wenn die Ungewissheit eine korrekte Erfüllung der Schuld verunmöglicht (Art. 96 OR). Sind sich die möglichen Gläubiger darüber einig, an wen die Leistung gehen soll und kann diese unab- hängig von der materiellen Berechtigung mit befreiender Wirkung erfolgen, fällt eine Hin- terlegung nicht in Betracht (E. 7 ff.). Erwägungen 1. C.________ (Pächterin) und A.________ (Pächter) bewirtschaften gemeinsam ein landwirtschaftliches Gewerbe, dessen Bestandteil die Grundstücke Nrn.___ bilden. Der ursprüngliche Pachtvertrag wurde am 5. April 1989 durch D.________ (Vater des Pächters) sowie durch E.________ (Grossvater der Pächterin) unterzeichnet. Aus dem Vertrag ist ersichtlich, dass seinerzeit E.________ der Verpächter und D.________ der Pächter war. Im Jahr 1990 übernahmen die heutigen Pächter das landwirtschaftliche Gewerbe von D.________ und traten somit in dessen Rechtsstellung als Pächter ein. Nach dem Tod von E.________ und seiner Ehefrau trat die Erbengemeinschaft des E.________ und der F.________ in die Rolle der Verpächterin. Laut Grund- buchauszug verkaufte die Erbengemeinschaft die Grundstücke schliesslich am 28. Juni 2021 an G.________, den heutigen Eigentümer. Die Pächter bestreiten, dass die beiden Grundstücke rechtsgültig an G.________ übertragen worden sein sollen und behaupten ein eigenes Vorkaufsrecht. Sie reichten bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Gesuch ein (BM 21 1881) mit dem Begehren, es sei zu prüfen, ob dieser Verkauf rechtsgültig war. Die Pächter sind der Ansicht, die erwähnte Erbengemeinschaft habe die Parteistellung als Verpächterin behalten, weshalb insbesondere H.________ als Mitglied dieser Erbengemeinschaft Gläubigerei- genschaft zukomme. Deshalb haben die Pächter den Pachtzins vom 30. Mai 2022 weiterhin an H.________ überwiesen und nicht an den neuen Ei- gentümer. Daraufhin liess der neue Eigentümer den Pächtern eine Mahnung und eine Kündigungsandrohung zukommen (Gesuchsbeilage[GB] 2). 2 2. Am 17. Juni 2022 - sowie mit Ergänzung vom 5. September 2022 - gelangten die Pächter an das Regionalgericht Bern-Mittelland und ersuchten im Wesent- lichen um Bewilligung, die künftig fälligen Pachtzinse mit befreiender Wirkung zu hinterlegen. 3. Mit Entscheid vom 29. September 2022 wies die zuständige Gerichtspräsiden- tin des Regionalgerichts Bern-Mittelland das Gesuch ab (Ziff. 1) und regelte die Kostenfolgen (Ziff. 2). Die Vorinstanz ging zunächst von der Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) aus. Danach sei eine Hinterlegung des Pachtzinses ausgeschlossen, wenn es um die Beseitigung von Mängeln gehe. Hingegen sei die Hinterlegung zur Verhinderung des Schuldnerverzuges nach LPG zulässig und richte sich mangels spezialgesetz- licher Regelung nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen. Sodann erwog die Vorrichterin, es handle sich vorliegend nicht um einen Streit zwischen Gläubigern. Mangels eines Prätendentenstreites sei einzig eine Hin- terlegung wegen Ungewissheit über die Person des Gläubigers zu prüfen (Art. 96 OR). Im Ergebnis verneinte die Vorinstanz allerdings eine Ungewiss- heit über die Person des Gläubigers. Aus dem Grundbuch gehe zweifelsfrei hervor, dass G.________ der neue Eigentümer sei. Die Ungewissheit rühre al- lein daher, dass die Pächter die Eigentumsübertragung bestreiten würden. In- wiefern die Eigentumsübertragung ungültige sein soll, hätten die Pächter indes nicht dargetan. Hinzu komme, dass eine ungültige Eigentumsübertragung eine Rückabwicklung zur Folge hätte mit entsprechendem Anspruch auf Herausga- be des daraus gezogenen Nutzens, sprich des Pachtzinses. Auch unter die- sem Blickwinkel bestehe kein schützenswertes Interesse an einer Hinterlegung der Pachtzinse. 4. Dagegen erhoben C.________ und A.________ am 10. Oktober 2022 Beru- fung mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um Bewilligung, die künftig fälligen Pachtzinse mit befreiender Wirkung zu hinter- legen. Zur Begründung wird vorgetragen, beim Verkauf an G.________ sei das Ver- wandten- bzw. Pächtervorkaufsrecht missachtet worden, was zur Nichtigkeit der entsprechenden Veräusserungsverträge führe. Die Pächter würden die Richtigkeit der entsprechenden Grundbucheinträge bestreiten und demnächst eine Klage auf Durchsetzung der Vorkaufsrechte und Grundbuchberichtigung einreichen. Entgegen den vorrichterlichen Erwägungen liege auch kein Ver- schulden der Pächter vor. Der Grundbuchauszug möge zweifelsfrei sein, er werde von den Pächtern aber nicht anerkannt. 3 Erst im Rahmen des Hauptverfahrens werde abschliessend beurteilt, wer An- spruch auf die Pachtzinsen habe. Würden sie - die Pächter - die Pachtzinse weiter an G.________ leisten, hätte dies eine negative Präjudizwirkung im Hauptverfahren (BM 22 1881) sowie im noch anzuhebenden Verfahren auf Grundbuchberichtigung zur Folge. Diese negative Präjudizwirkung stelle für die Pächter ein unzumutbares Risiko dar, zumal sie objektiv berechtigte, gewichti- ge Zweifel an der Gläubigerstellung von G.________ hätten. 5. Die Vorinstanz beantragte am 20. Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Zur Begründung wird auf den Entscheid verwiesen. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 wurde den Pächtern das rechtliche Gehör gewährt. Ausser dem Einreichen einer Kostennote erfolgte keine Reak- tion. 6. Auf die form- und fristgerechte Berufung ist einzutreten. 7. Eine "Ungewissheit über die Person des Gläubigers" kann vorliegen, wenn der Schuldner nicht weiss, wer Gläubiger ist (z.B. nach einer Reihe von Zessi- onen) oder wenn strittig ist, welche von mehreren Personen der wirklich be- rechtigte Gläubiger ist. Die Ungewissheit kann auf tatsächlichen oder rechtli- chen Gründen beruhen. Sie darf gemäss Art. 96 OR nicht vom Schuldner ver- schuldet sein, wie etwa durch einen von ihm aufgesetzten Vertrag, der zum Prätendentenstreit führt (LEIMGRUBER, Basler Kommentar OR I, 7. Auf- lage 2020, N. 3 zu Art. 96 OR). Hingegen liegt keine Ungewissheit über die Person des Gläubigers vor, wenn der Gläubiger im Besitz einer (auch unbeglaubigten) Schuldurkunde ist, ausser der Schuldner hat gute Gründe, an der Echtheit der Urkunde zu zweifeln (WE- BER, Berner Kommentar, Die Erfüllung der Obligation, Art. 68-96 OR, N. 20 zu Art. 96 OR). 8. Wie im Mietrecht findet auch im Pachtrecht der Grundsatz "Kauf bricht (Miete) Pacht nicht" Anwendung (Art. 14 LPG). Das bedeutet, dass bei einer Veräus- serung des Pachtgegenstandes, der Erwerber in den Pachtvertrag eintritt. Gemäss dem zweifelsfreien Grundbuchauszug (abgerufen am 7. Dezem- ber 2022) ist G.________ Alleineigentümer der beiden Grundstücke Nrn.___ und damit Gläubiger der Pächter. Wenn eine unbeglaubigte Schuldurkunde genügt, um Zweifel an der Ungewissheit über die Person des Gläubigers zu zerstreuen, dann muss das erst recht für einen Grundbucheintrag gelten. Sodann legen die Schuldner keine guten Gründe dar, um am Grundbuchein- trag zu zweifeln. Ihre Ausführungen zum angeblich ungültigen Verkauf sind vielmehr äussert vage und erschöpfen sich in der Behauptung eines eigenen Vorkaufsrechts. Wie es sich mit dem Vorkaufsrecht genau verhält, wird indes nicht näher erläutert und es liegt auch keine Kopie des Schlichtungsgesuches 4 in den Akten. Immerhin entfällt das Vorkaufsrecht des Pächters gemäss Art. 47 des Bundesgesetztes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11), wenn die nach Art. 42 bis Art. 46 BGBB berechtigten Ver- wandten ihr Vorkaufsrecht geltend machen. Sodann ist das Vorkaufsrecht fristgebunden (Art. 681a ZGB) und über die Einhaltung der entsprechenden Fristen ist nichts bekannt. Allein mit schemenhaften Behauptungen lässt sich kein schutzwürdiges Interesse an einer Hinterlegung dartun. 9. Wie die Vorinstanz ferner zutreffend erwog, käme es im Falle einer Nichtigkeit der Eigentumsübertragung zu einer Rückabwicklung, wobei auch die Pachtzin- se zu erstatten wären. Es kann diesbezüglich auf die in allen Teilen zutreffen- den erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 10. Schliesslich fällt auf, dass nicht behauptet wird, H.________ habe die Pacht- zinsen für die Erbengemeinschaft beansprucht. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass eine Ungewissheit darüber, wem eine Forderung materiellrechtlich zusteht, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann ein Recht zur Hinterlegung begründet, wenn die Ungewissheit eine korrekte Erfüllung der Schuld verunmöglicht (Art. 96 OR). Sind sich die möglichen Gläubiger darüber einig, an wen die Leistung gehen soll und kann diese unab- hängig von der materiellen Berechtigung mit befreiender Wirkung erfolgen, fällt eine Hinterlegung nicht in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 4C.291/2006 vom 28. November 2006, E. 3.3.1). Die Pächter haben nicht dargetan, dass sich die Gläubiger über die Berechti- gung am Pachtzins streiten würden. Es ist deshalb von einem Konsens der Gläubiger auszugehen, dass das Eigentum mit dem Kauf auf G.________ übergegangen und er an den Pachtzinsen berechtigter Gläubiger ist. Für eine Hinterlegung besteht bei dieser Ausgangslage kein Raum. 11. Nach dem Gesagten sind die Rügen der Pächter unbegründet, was zur Abwei- sung der Berufung führt. 12. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Pächter und haben die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 44 des Verfahrenskosten- dekrets (VKD, BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 bestimmt. 5 6 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden den Pächtern auferlegt und dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien Bern, 21. Dezember 2022 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Falkner Der Gerichtsschreiber: Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid (Streitwert über Fr. 15'000.--) kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen und ist an folgende Adresse zu richten: Schweizerisches Bundesgericht, av. du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14. Der Entscheid ist rechtskräftig 7