5. Die Schuldnerin wird verurteilt, der Gläubigerin für beide Instanzen eine Parteientschädigung, bestimmt auf CHF 1'330.00 (pauschal, inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. 6. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz 8 Bern, 25. November 2022 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Falkner