3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 150.00, werden der Schuldnerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von der Gläubigerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Demzufolge wird die Schuldnerin verpflichtet, der Gläubigerin CHF 150.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 225.00, werden der Schuldnerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von der Gläubigerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Demzufolge wird die Schuldnerin verpflichtet, der Gläubigerin CHF 225.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen.