16. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Schuldnerin und wird in beiden Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das teilweise Obsiegen bei den Betreibungskosten ist von derart untergeordneter Bedeutung, dass es sich nicht rechtfertigt, diesem Umstand bei der Kostenverteilung Rechnung zu tragen. Die Gebühr wird in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG auf CHF 225.00 festgesetzt. 17. Die Parteientschädigung in Rechtsöffnungssachen richtet sich nach dem Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013.