14. Für die Betreibungskosten ist praxisgemäss keine Rechtsöffnung zu erteilen. Die entsprechenden Kosten sind dem Gläubiger vorab aus dem Ergebnis der Betreibung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Insoweit ist das Gesuch abzuweisen. 15. Der Beschwerde ist somit im Wesentlichen Erfolg beschieden, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zu einem reformatorischen Rechtsmittelentscheid führt (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).