102 Abs. 2 OR). Befand sich der Schuldner nicht bereits bei Einleitung der Betreibung in Verzug, so können ab Zustellung des Zahlungsbefehls Verzugszinsen gefordert werden (STAEHELIN, Basler Kommentar zum SchKG, 3. Auflage 2021, N. 32 zu Art. 82 SchKG). Die Parteien haben in der Trennungsvereinbarung einen Verfalltag verabredet (zahlbar jeweils am 10. für den laufenden Monat). Der ab 10. März 2022 geforderte Verzugszins ist deshalb nicht zu beanstanden.