13. Aus Praktikabilitätsgründen kann für Verzugszinsen (nicht jedoch Vertragszinsen) Rechtsöffnung erteilt werden, auch wenn sie sich nicht aus der Schuldanerkennung ergeben, soweit es sich dabei um einen geringfügigen und leicht feststellbaren Betrag handelt, der gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Es muss jedoch entweder eine Mahnung eingereicht (Art. 102 Abs. 1 OR) oder urkundlich dargetan werden, dass ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde (Art. 102 Abs. 2 OR).