5 12. Nach dem Gesagten misslingt der Schuldnerin der strikte Urkundenbeweis für den (teilweisen) Erlass der Unterhaltsforderung. Mit der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung liegt hingegen ein tauglicher definitiver Rechtsöffnungstitel vor (Art. 80 SchKG). Die Schuldnerin vermochte diesen nicht zu entkräften (Art. 81 Abs. 1 SchKG), weshalb Rechtsöffnung zu erteilen ist.