7. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 8. Im Beschwerdeverfahren herrscht ein so genannter Novenausschluss. Das heisst, es dürfen weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel genannt noch neue Anträge gestellt werden. Die Beschwerde dient nur der Rechtskontrolle. Sie hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides präsentiert hat (Art. 326 ZPO; GASSER/RICKLI, ZPO Kurzkommentar, 2. Auflage 2014, N. 1 zu Art. 326 ZPO; STERCHI, Berner Kommentar zur ZPO, N. 1 ff. zu Art. 326 ZPO).