OR), wenn sie erwäge, ihr - der Gläubigerin - sei nicht gelungen, einen Willensmangel in Form der Furchterregung gemäss Art. 29 Abs. 1 OR genügend substantiiert zu behaupten. Die Vorinstanz hätte in Würdigung aller geschilderten Umstände zum gegenteiligen Schluss kommen müssen. 6. Die Schuldnerin schloss am 23. Oktober 2022 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Sie schildert die Umstände, die zur Abänderung der Vereinbarung führten, aus ihrer Sicht. Am 26. Oktober 2022 wurde der Gläubigerin das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 bestätigte sie ihre Anträge und reichte eine Kostennote ein.