In ihrer Begründung macht sie zunächst geltend, die Schuldnerin habe keine Einwendungen (Tilgung, Stundung oder Verjährung) bewiesen, welche den definitiven Rechtsöffnungstitel entkräften könnten. Die Behauptung der Schuldnerin, die Parteien hätten bei einem gemeinsamen Treffen vom 21. Februar 2022 ein sehr gutes Gespräch geführt und gemeinsam beschlossen, den Unterhaltsbeitrag abzuändern, genüge den Beweisanforderungen von Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht. Im Übrigen verletze die Vorinstanz Recht (Art. 81 Abs. 1 SchKG sowie Art. 29 ff. OR), wenn sie erwäge, ihr - der Gläubigerin - sei nicht gelungen,