Die Abänderung sei somit gültig zu Stande gekommen, weshalb die Gläubigerin die Abänderungsvereinbarung mit Schreiben vom 1. März 2022 auch nicht habe unverbindlich erklären können. Das Gesuch müsse abgewiesen werden. 5. Dagegen beschwerte sich A.________ am 7. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Bern. Sie ersuchte um (kostenfällige) Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um Gewährung der Rechtsöffnung im ursprünglich bean- 3 tragten Umfang. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.