Schliesslich verwarf der Vorrichter mit einlässlicher Begründung die von der Gläubigerin erhobene Einrede des Willensmangels. Insgesamt gelinge es der Gläubigerin nicht, die behauptete Furchterregung sowie die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen (Widerrechtlichkeit, Kausalität) genügend substantiiert darzulegen. Die Ausführungen seien zu pauschal gehalten und die Gläubigerin habe keinerlei Beweise oder Belege für ihre Behauptungen vorgelegt. Die Abänderung sei somit gültig zu Stande gekommen, weshalb die Gläubigerin die Abänderungsvereinbarung mit Schreiben vom 1. März 2022 auch nicht habe unverbindlich erklären können.