Sodann setzte sich der Vorrichter mit dem Vorbringen der Gläubigerin auseinander, die Abänderungsvereinbarung vom 21. Februar 2022 leide an einem Willensmangel (Furchterregung) und sei deshalb nicht verbindlich. Er erwog, in diesem Zusammenhang sei entscheidend, ob es der Gläubigerin gelinge, einen Willensmangel in Form der Furchterregung (Drohung), deren Widerrechtlichkeit sowie die Kausalität glaubhaft zu machen.