Der Vorrichter qualifizierte die ins Recht gelegte Trennungsvereinbarung vom 18. Februar 2022 zunächst grundsätzlich als definitiven Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 750.00. Es stehe den Parteien jedoch frei - so der Vorrichter weiter - Unterhaltsbeiträge vertraglich abzuändern. Für solche vertraglichen Abänderungen bestehe keine Genehmigungspflicht.