Die Schuldnerin schloss am 15. Mai 2022 sinngemäss auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches. Sie beruft sich auf die Gültigkeit der "privaten" Vereinbarung vom 21. Februar 2022. Den darin festgesetzten Betrag von CHF 850.00 für den Monat März habe sie rechtzeitig bezahlt, weshalb die Gläubigerin nichts zu fordern habe. 4. Mit Entscheid vom 30. September 2022 wies der zuständige Gerichtspräsident des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau das Rechtsöffnungsgesuch ab (Ziff. 1) und regelte die Kostenfolgen (Ziff. 2 und 3).